SonoMedical GmbH
Hindenburgstr. 56
41542 Dormagen
Deutschland
Telefon: +49 2133 273 791
E-Mail: info@sono-medical.com
Geschäftsführerin: Claudia Peters
Sitz der Gesellschaft: Dormagen
Registergericht: Amtsgericht Neuss, HRB 21281
USt-IdNr.: DE338056399
(nachfolgend „Verkäufer“)
Stand: Oktober 2026
1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des Verkäufers an seine Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber“). Sie gelten in der zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültigen Fassung auch für künftige Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass der Verkäufer erneut auf sie hinweisen muss; der Verkäufer wird den Auftraggeber über Änderungen informieren.
2. Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB (einschließlich Freiberuflern), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) schließt der Verkäufer nicht.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen liefert. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthält oder auf sie verweist.
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen (§ 305b BGB). Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung des Verkäufers in Textform maßgeblich.
1. Darstellungen von Geräten auf der Website des Verkäufers sind keine verbindlichen Angebote, sondern eine Aufforderung zur Anfrage. Über die Anfrageformulare der Website kommt kein Vertrag zustande.
2. Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen des Auftraggebers kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
3. Der Vertrag kommt durch Annahme eines verbindlichen Angebots des Verkäufers durch den Auftraggeber oder durch Auftragsbestätigung des Verkäufers in Textform (z. B. E-Mail) zustande. Lieferumfang und Beschaffenheit (insbesondere Gerätezustand, Sonden, Softwareoptionen und Zubehör) ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers nach Vertragsschluss (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt) bedürfen der Textform (z. B. E-Mail). Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise bleiben unberührt.
1. Die Preise gelten für den im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung aufgeführten Liefer- und Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro, ab Lager Dormagen, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie – soweit nicht anders vereinbart – zuzüglich Kosten für Verpackung, Versand, Transportversicherung sowie etwaiger Zölle, Einfuhrabgaben und Gebühren.
2. Der Verkäufer liefert grundsätzlich gegen Vorauszahlung. Ist keine Vorauszahlung vereinbart, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, sofern nicht anders in Textform vereinbart. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang beim Verkäufer an.
3. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug. Während des Verzugs ist der Kaufpreis mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung (derzeit neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB) zu verzinsen. Der Verkäufer kann außerdem die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40 Euro verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten; gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB) unberührt.
4. Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln, insbesondere das Recht, bei Mängeln einen angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten, bleiben unberührt.
5. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch des Verkäufers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist, kann der Verkäufer nach Maßgabe des § 321 BGB die Leistung verweigern und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurücktreten.
1. Vom Verkäufer genannte Liefertermine und -fristen sind nur annähernd, es sei denn, ein fester Termin oder eine feste Frist ist ausdrücklich in Textform zugesagt oder vereinbart. Ist Vorauszahlung vereinbart, beginnt eine Lieferfrist nicht vor Zahlungseingang.
2. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerungen der Lieferung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (z. B. Transportstörungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung erforderlicher Genehmigungen oder Ausfuhr-/Einfuhrdokumente, ausbleibende oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Verkäufer rechtzeitig abgeschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts). Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen bzw. verschieben sich die Liefertermine um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Machen solche Ereignisse die Lieferung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt berechtigt; ist die Behinderung länger als zwei Monate andauernd, kann der Auftraggeber nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zurücktreten. Bereits geleistete Zahlungen erstattet der Verkäufer im Fall des Rücktritts unverzüglich.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
4. Gerät der Verkäufer in Lieferverzug oder wird ihm die Lieferung unmöglich, richten sich Schadensersatzansprüche des Auftraggebers nach § 8 dieser Bedingungen. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Dormagen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Ist im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung eine Lieferklausel nach den Incoterms® 2020 der Internationalen Handelskammer vereinbart, gilt diese für Kosten und Gefahrübergang vorrangig vor den Absätzen 3 und 4.
3. Versendet der Verkäufer die Ware auf Verlangen des Auftraggebers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Versendung bestimmte Person auf den Auftraggeber über; maßgeblich ist der Beginn des Verladevorgangs. Dies gilt auch bei Teillieferungen und wenn der Verkäufer weitere Leistungen (z. B. Versandkosten oder Anlieferung) übernommen hat. Holt der Auftraggeber die Ware ab, geht die Gefahr mit der Übergabe an ihn über.
4. Verzögert sich die Versendung oder Übergabe aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, oder befindet sich der Auftraggeber im Annahmeverzug, geht die Gefahr mit dem Tag auf ihn über, an dem die Ware versandbereit ist und der Verkäufer ihm dies angezeigt hat.
5. Die Sendung wird vom Verkäufer nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber und auf dessen Kosten gegen Transportschäden versichert.
6. Transportschäden hat der Auftraggeber bei Anlieferung auf dem Frachtbrief bzw. gegenüber dem Transportunternehmen zu vermerken und dem Verkäufer unverzüglich in Textform mitzuteilen, damit der Verkäufer Ansprüche gegenüber dem Transportunternehmen oder der Versicherung wahren kann.
1. Bei Lieferungen außerhalb Deutschlands (insbesondere in die Schweiz) ist der Auftraggeber für die Einfuhr verantwortlich, insbesondere für Einfuhrabfertigung, Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und sonstige Abgaben sowie für etwa erforderliche Einfuhrgenehmigungen, Registrierungen und Meldungen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Der Verkäufer stellt die für die Ausfuhr erforderlichen Handelspapiere (z. B. Rechnung, Ausfuhrdokumente) zur Verfügung.
2. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Inverkehrbringen, Abgabe und Verwendung der Geräte im Bestimmungsland den dort geltenden Vorschriften entsprechen (in der Schweiz insbesondere der Medizinprodukteverordnung – MepV). Soweit er dabei Pflichten eines Importeurs oder Anwenders übernimmt, erfüllt er diese in eigener Verantwortung; der Verkäufer stellt ihm die ihm vorliegenden Unterlagen (z. B. Konformitätserklärung des Herstellers, Gebrauchsanweisung) zur Verfügung.
3. Für steuerfreie Lieferungen innerhalb der Europäischen Union teilt der Auftraggeber vor Lieferung seine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit. Bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhrlieferungen wirkt der Auftraggeber bei den erforderlichen Nachweisen mit (z. B. Gelangensbestätigung, Ausfuhr- bzw. Einfuhrnachweis). Erbringt der Auftraggeber diese Mitwirkung nicht und wird die Lieferung deshalb umsatzsteuerpflichtig, hat er dem Verkäufer die darauf entfallende Umsatzsteuer zu erstatten.
4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gelieferten Waren nicht unter Verstoß gegen anwendbare Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften (insbesondere der Europäischen Union und der Schweiz) weiterzugeben. Der Verkäufer ist nicht zur Lieferung verpflichtet, soweit dieser Hindernisse aufgrund solcher Vorschriften entgegenstehen.
1. Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Maßgeblich für die geschuldete Beschaffenheit ist in erster Linie die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarte Beschaffenheit (insbesondere Zustandsbeschreibung, Lieferumfang, Softwarestand). Bei gebrauchten Geräten sind dem Alter und der Nutzung entsprechende Gebrauchsspuren kein Mangel.
2. Neue Gegenstände: Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung, soweit nicht in Textform anders vereinbart.
3. Gebrauchte und überarbeitete („refurbished“) Gegenstände: Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit nicht im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung eine Frist für Sachmängelansprüche ausdrücklich zugesagt ist; in diesem Fall gilt die zugesagte Frist ab Ablieferung. Der Ausschluss gilt nicht für Mängel, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat, für eine vereinbarte Beschaffenheit (Absatz 1 Satz 2) sowie für Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien.
4. Die Verkürzung der Verjährungsfrist (Absatz 2 und 3) und der Ausschluss (Absatz 3) gelten nicht für Schadensersatzansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit und in den Fällen des § 8 Absatz 3, für arglistig verschwiegene Mängel, für Garantien, für Rückgriffsansprüche in der Lieferkette nach §§ 445a, 445b, 478 BGB sowie für sonstige Fälle, in denen das Gesetz zwingend eine längere Frist vorschreibt.
5. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Offensichtliche Mängel und Mängel, die bei einer solchen Untersuchung erkennbar waren, sind dem Verkäufer innerhalb von sieben Werktagen nach Ablieferung in Textform anzuzeigen; später erkennbare (verdeckte) Mängel innerhalb von sieben Werktagen nach ihrer Entdeckung. Ist der Auftraggeber Kaufmann, gilt die Ware bei Versäumung dieser Fristen als genehmigt (§ 377 HGB); für andere Auftraggeber bleiben die Rechte wegen verdeckter Mängel bei Versäumung der Frist bestehen, soweit dem Verkäufer durch die verspätete Anzeige kein Schaden entsteht.
6. Ist die Ware mangelhaft, kann der Verkäufer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Der Verkäufer trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Versandkosten, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Auf Verlangen des Verkäufers ist eine beanstandete Sache zur Prüfung an ihn zu senden; der Verkäufer erstattet die Kosten bei berechtigter Mängelrüge. Stellt sich ein Mängelbeseitigungsverlangen als unberechtigt heraus, kann der Verkäufer die ihm entstandenen Kosten vom Auftraggeber ersetzt verlangen, wenn dieser erkannt hat oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
7. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine angemessene Frist für die Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder entbehrlich, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen kann der Auftraggeber nur nach Maßgabe des § 8 verlangen.
8. Ändert der Auftraggeber den Liefergegenstand oder lässt er ihn ohne Zustimmung des Verkäufers durch Dritte ändern oder reparieren, entfallen Mängelansprüche, soweit die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Durch die Änderung entstehende Mehrkosten der Mängelbeseitigung trägt der Auftraggeber.
9. Verschleißteile und Verbrauchsmaterial (z. B. Akkus, Druckerpapier) sind von Mängelansprüchen ausgenommen, soweit der Mangel auf natürlicher Abnutzung beruht.
1. Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nach den gesetzlichen Vorschriften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (z. B. Lieferung einer mangelfreien Sache). In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
3. Die Beschränkungen nach Absatz 2 gelten nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei Übernahme einer Garantie, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber Eigentum des Verkäufers.
2. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er tritt bereits jetzt sicherungshalber die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer sowie sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten (z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung), in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Verkäufer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer wird die Einziehungsermächtigung nur widerrufen, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere durch Pfändung, weist der Auftraggeber auf das Eigentum des Verkäufers hin und benachrichtigt den Verkäufer unverzüglich. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.
5. Handelt der Auftraggeber vertragswidrig, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Setzt die Ausübung des Rücktrittsrechts nach dem Gesetz eine Fristsetzung voraus, muss der Verkäufer dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben, sofern die Fristsetzung nicht entbehrlich ist.
6. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, gibt der Verkäufer auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach seiner Wahl frei.
7. Bei Lieferungen in Länder, in denen der Eigentumsvorbehalt nur unter weiteren Voraussetzungen wirksam ist (in der Schweiz insbesondere durch Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister am Sitz bzw. Wohnsitz des Auftraggebers, Art. 715 ZGB), ist der Verkäufer berechtigt, die Eintragung zu veranlassen; der Auftraggeber stimmt dieser bereits jetzt zu und wirkt an allen dafür erforderlichen Handlungen mit. Ist ein Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Bestimmungslandes nicht möglich, gilt das dem Eigentumsvorbehalt in seiner Sicherungswirkung am nächsten kommende Sicherungsrecht als vereinbart, an dessen Bestellung der Auftraggeber mitwirkt.
1. Der Auftraggeber ist als Betreiber bzw. Anwender für den bestimmungsgemäßen und sicheren Betrieb der Geräte verantwortlich. Dazu gehören insbesondere die Einhaltung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) bzw. der im Bestimmungsland geltenden Vorschriften, die Einweisung des Personals, die Durchführung vorgeschriebener oder vom Hersteller vorgegebener Prüfungen und Wartungen sowie die Beachtung der Gebrauchsanweisung des Herstellers. Gesonderte Leistungen des Verkäufers (z. B. Einweisung, sicherheitstechnische Kontrolle) schuldet dieser nur, soweit sie ausdrücklich vereinbart sind.
2. Geräte, die der Verkäufer ausdrücklich für die Veterinärmedizin anbietet, sind nicht für die Anwendung am Menschen bestimmt.
3. Software, die in den Geräten enthalten ist oder für sie bereitgestellt wird (einschließlich Softwareoptionen), unterliegt den Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers. Der Verkäufer verschafft dem Auftraggeber die Nutzung nur in dem Umfang, in dem sie ihm selbst eingeräumt und übertragbar ist. Bei gebrauchten Geräten schuldet der Verkäufer nur die im Angebot aufgeführten, auf dem Gerät installierten Softwareoptionen; die Übertragbarkeit von Herstellerlizenzen, Herstellerservice, Softwareupdates oder Herstellergarantien ist nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich zugesagt ist.
4. Gibt der Auftraggeber Geräte an den Verkäufer zurück oder in Zahlung, ist er dafür verantwortlich, vor der Übergabe alle personenbezogenen Daten, insbesondere Patientendaten, auf den Geräten und Datenträgern zu löschen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und seiner Ansprechpartner zur Vertragsdurchführung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung unter www.sono-medical.com/datenschutz/.
1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Verkäufers in Dormagen. Dies gilt auch für Auftraggeber mit Sitz in der Schweiz (Art. 23 Lugano-Übereinkommen). Der Verkäufer ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
2. Für diese Bedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).
4. Diese Bedingungen liegen in deutscher, englischer und französischer Sprache vor. Bei Abweichungen oder Auslegungsfragen ist die deutsche Fassung maßgeblich.